Mietrückstände: Warum Vermieter fristlos und ordentlich kündigen sollten
Gerät ein Wohnraummieter mit erheblichen Mietzahlungen in Rückstand, kommt für den Vermieter regelmäßig eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht. In der Praxis werden dabei häufig zwei Kündigungen miteinander verbunden: eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs und vorsorglich eine hilfsweise ordentliche Kündigung.
Dieses sogenannte Kündigungsdoppel ist für Vermieter von erheblicher Bedeutung. Der Grund liegt in der gesetzlichen Schonfristzahlung: Begleicht der Mieter seine Rückstände noch nach Ausspruch der Kündigung, kann dies eine fristlose Kündigung nachträglich unwirksam werden lassen.
Nach derzeit geltendem Recht erfasst diese Heilungswirkung eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht. Allerdings beabsichtigt der Gesetzgeber, dies zu ändern (Stand: 9. Oktober 2026).
Wann darf der Vermieter wegen Mietrückstands fristlos kündigen?
Die Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ergeben sich insbesondere aus § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB.
Eine fristlose Kündigung kommt unter anderem in Betracht, wenn der Mieter
- für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
- über einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen mit einem Betrag in Verzug gerät, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Vor Ausspruch einer Kündigung muss deshalb zunächst exakt ermittelt werden, welche Forderungen tatsächlich offenstehen.
Gerade hierbei entstehen in der Praxis erhebliche Fehlerquellen. Zu berücksichtigen sind beispielsweise Teilzahlungen, Minderungen, Aufrechnungen oder die Frage, auf welche Forderungen Zahlungen des Mieters anzurechnen sind.
Eine Kündigung sollte deshalb nicht allein auf einen Saldo aus einer Mieterkontobuchung gestützt werden, ohne dessen Zusammensetzung zuvor rechtlich zu prüfen.
Was ist eine Schonfristzahlung?
Selbst wenn die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorliegen, kann der Mieter den hierauf beruhenden Räumungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen noch zu Fall bringen.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Nutzungsentschädigung vollständig befriedigt wird.
Entsprechendes gilt, wenn sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Vereinfacht ausgedrückt erhält der Mieter damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch eine Möglichkeit, den Verlust der Wohnung durch vollständige Begleichung der Rückstände abzuwenden.
Die Schonfristzahlung ist allerdings nicht unbegrenzt wiederholbar. Die gesetzliche Heilungswirkung tritt nicht ein, wenn einer vor nicht länger als zwei Jahren zuvor ausgesprochenen Kündigung bereits auf diese Weise die Wirksamkeit genommen worden ist.
Warum Vermieter zusätzlich ordentlich kündigen
Die Schonfristregelung ist einer der wesentlichen Gründe dafür, weshalb Vermieter bei erheblichen Zahlungsrückständen regelmäßig prüfen sollten, ob neben der fristlosen Kündigung zusätzlich eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochen werden kann.
Nach dieser Vorschrift besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Ein erheblicher schuldhafter Zahlungsverzug kann eine solche Pflichtverletzung darstellen.
Fristlose und ordentliche Kündigung haben damit zwar häufig denselben tatsächlichen Ausgangspunkt – den Mietrückstand –, beruhen rechtlich jedoch auf unterschiedlichen Voraussetzungen.
Die Schonfristzahlung heilt die ordentliche Kündigung nach geltendem Recht nicht automatisch
Für die Vermieterseite besonders wichtig ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt danach unmittelbar nur für die außerordentliche fristlose Kündigung. Sie wird nicht entsprechend auf eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB angewendet.
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 23. Oktober 2024 – VIII ZR 106/23 erneut bestätigt.
Begleicht der Mieter also innerhalb der Schonfrist sämtliche Rückstände, kann dadurch zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden. Eine daneben wirksam ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt nach gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich bestehen.
Das ist der Kern des sogenannten Kündigungsdoppels.
Eine Nachzahlung ist bei der ordentlichen Kündigung trotzdem nicht bedeutungslos
Aus der fehlenden Heilungswirkung darf allerdings nicht geschlossen werden, dass eine nachträgliche Zahlung für die ordentliche Kündigung keinerlei Bedeutung hätte.
Für die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine wertende Betrachtung der Pflichtverletzung erforderlich. Dabei können insbesondere
- Höhe und Dauer des Zahlungsrückstands,
- Verschulden des Mieters,
- Ursachen des Rückstands,
- bisheriger Verlauf des Mietverhältnisses und
- nachträgliche Ausgleichszahlungen
eine Rolle spielen.
Die Schonfristzahlung führt deshalb zwar nicht automatisch zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Die nachträgliche Zahlung kann aber bei der Beurteilung der Pflichtverletzung und insbesondere ihres Gewichts zu berücksichtigen sein.
Eine ordentliche Kündigung sollte daher nicht lediglich schematisch als Zusatz zur fristlosen Kündigung formuliert werden.
Der Gesetzgeber will das Kündigungsdoppel teilweise neu regeln
Die bisherige Rechtslage könnte sich ändern.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vorgelegt. Der Gesetzentwurf trägt die Bundestagsdrucksachennummer 21/6807 und wurde am 1. Juli 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Am 9. Juli 2026 fand die erste Beratung im Bundestag statt; anschließend wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.
Der Regierungsentwurf sieht unter anderem vor, die Wirkungen einer Schonfristzahlung künftig auch auf bestimmte ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs zu erstrecken.
Damit würde der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kündigungsdoppel in einem zentralen Punkt ändern.
Wie soll die geplante Neuregelung funktionieren?
Nach dem Regierungsentwurf soll § 573 BGB um eine Regelung ergänzt werden, nach der eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich unwirksam werden kann.
Der Entwurf orientiert sich insoweit an der bestehenden Schonfristregelung für die fristlose Kündigung.
Wird der Vermieter innerhalb der gesetzlichen Frist vollständig befriedigt oder verpflichtet sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung, soll also nicht mehr nur die fristlose Kündigung betroffen sein.
Der Regierungsentwurf sieht allerdings keine vollständig identische Übertragung der bisherigen Regelung vor. Insbesondere ist vorgesehen, die Heilungsmöglichkeit bei ordentlichen Kündigungen stärker zu begrenzen.
Bereits im Bundesratsverfahren wurde darüber diskutiert, ob diese Beschränkung sachgerecht ist. Ein Ausschuss des Bundesrates hatte empfohlen, die Begrenzung zu streichen und die Regeln stärker an § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB anzugleichen.
Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Das Gesetz ist noch nicht beschlossen und noch nicht in Kraft.
Nach der ersten Lesung am 9. Juli 2026 befindet sich der Entwurf weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages hat für den 14. Oktober 2026 um 16:30 Uhr eine öffentliche Sachverständigenanhörung angesetzt.
Gegenstand der Anhörung ist unter anderem der Regierungsentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/6807. Eine zweite und dritte Lesung im Bundestag haben nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht stattgefunden.
Für Vermieter besonders wichtig ist deshalb die klare Unterscheidung:
Die geplante Erweiterung der Schonfristzahlung hat das Gesetzgebungsverfahren derzeit noch nicht durchlaufen.
Bis zu einem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gilt weiterhin die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Was bedeutet das aktuell für Vermieter?
Bei erheblichen Zahlungsrückständen sollte derzeit weiterhin geprüft werden, ob neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zugleich hilfsweise ordentlich gekündigt werden kann.
Aus Vermietersicht kann dies insbesondere deshalb bedeutsam sein, weil eine spätere Schonfristzahlung nach gegenwärtigem Recht grundsätzlich nur die fristlose Kündigung heilt.
Dabei sollten jedoch beide Kündigungen jeweils eigenständig begründet und geprüft werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen insbesondere:
- die exakte Höhe des Mietrückstands,
- dessen zeitliche Zuordnung,
- mögliche Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte,
- das Verschulden des Mieters,
- bereits erfolgte Zahlungen,
- die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB,
- die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB und
- die formell richtige Darstellung des Kündigungssachverhalts.
Gerade bei einer späteren Räumungsklage kann die Qualität der vorangegangenen Kündigung entscheidend sein.
Vermieter sollten das Gesetzgebungsverfahren im Blick behalten
Das Thema ist derzeit besonders dynamisch.
Wird die geplante Neuregelung verabschiedet, verliert das bislang übliche Kündigungsdoppel einen Teil seiner bisherigen Wirkung. Eine vollständige Zahlung innerhalb der Schonfrist könnte dann unter den neuen gesetzlichen Voraussetzungen auch die ordentliche Zahlungsverzugskündigung erfassen.
Entscheidend werden dabei die endgültige Fassung des Gesetzes sowie die vorgesehenen Übergangsvorschriften sein.
Bei neuen Kündigungsfällen sollte deshalb jeweils geprüft werden, welche Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt gilt.
Fazit: Kündigungsdoppel derzeit weiterhin relevant
Nach gegenwärtiger Rechtslage gilt:
Eine Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nachträglich unwirksam machen.
Eine daneben wirksam erklärte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird dadurch grundsätzlich nicht automatisch beseitigt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Oktober 2024 – VIII ZR 106/23 erneut bestätigt.
Für Vermieter ist das Kündigungsdoppel deshalb derzeit weiterhin ein wichtiges Instrument.
Allerdings befindet sich eine gesetzliche Neuregelung im parlamentarischen Verfahren. Der Regierungsentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/6807 sieht vor, die Schonfristwirkung künftig auch auf bestimmte ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs auszudehnen. Nach der ersten Lesung vom 9. Juli 2026 findet am 14. Oktober 2026 die öffentliche Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss statt.

