Mietrückstände: Warum Vermieter fristlos und ordentlich kündigen sollten

Janik Goldhausen • 8. Oktober 2026

Gerät ein Wohnraummieter mit erheblichen Mietzahlungen in Rückstand, kommt für den Vermieter regelmäßig eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht. In der Praxis werden dabei häufig zwei Kündigungen miteinander verbunden: eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs und vorsorglich eine hilfsweise ordentliche Kündigung.

Dieses sogenannte Kündigungsdoppel ist für Vermieter von erheblicher Bedeutung. Der Grund liegt in der gesetzlichen Schonfristzahlung: Begleicht der Mieter seine Rückstände noch nach Ausspruch der Kündigung, kann dies eine fristlose Kündigung nachträglich unwirksam werden lassen.


Nach derzeit geltendem Recht erfasst diese Heilungswirkung eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht. Allerdings beabsichtigt der Gesetzgeber, dies zu ändern (Stand: 9. Oktober 2026).

Wann darf der Vermieter wegen Mietrückstands fristlos kündigen?

Die Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ergeben sich insbesondere aus § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB.


Eine fristlose Kündigung kommt unter anderem in Betracht, wenn der Mieter


  • für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
  • über einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen mit einem Betrag in Verzug gerät, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Vor Ausspruch einer Kündigung muss deshalb zunächst exakt ermittelt werden, welche Forderungen tatsächlich offenstehen.


Gerade hierbei entstehen in der Praxis erhebliche Fehlerquellen. Zu berücksichtigen sind beispielsweise Teilzahlungen, Minderungen, Aufrechnungen oder die Frage, auf welche Forderungen Zahlungen des Mieters anzurechnen sind.

Eine Kündigung sollte deshalb nicht allein auf einen Saldo aus einer Mieterkontobuchung gestützt werden, ohne dessen Zusammensetzung zuvor rechtlich zu prüfen.

Was ist eine Schonfristzahlung?

Selbst wenn die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorliegen, kann der Mieter den hierauf beruhenden Räumungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen noch zu Fall bringen.


Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Nutzungsentschädigung vollständig befriedigt wird.


Entsprechendes gilt, wenn sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.


Vereinfacht ausgedrückt erhält der Mieter damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch eine Möglichkeit, den Verlust der Wohnung durch vollständige Begleichung der Rückstände abzuwenden.


Die Schonfristzahlung ist allerdings nicht unbegrenzt wiederholbar. Die gesetzliche Heilungswirkung tritt nicht ein, wenn einer vor nicht länger als zwei Jahren zuvor ausgesprochenen Kündigung bereits auf diese Weise die Wirksamkeit genommen worden ist.

Warum Vermieter zusätzlich ordentlich kündigen

Die Schonfristregelung ist einer der wesentlichen Gründe dafür, weshalb Vermieter bei erheblichen Zahlungsrückständen regelmäßig prüfen sollten, ob neben der fristlosen Kündigung zusätzlich eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochen werden kann.


Nach dieser Vorschrift besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.


Ein erheblicher schuldhafter Zahlungsverzug kann eine solche Pflichtverletzung darstellen.


Fristlose und ordentliche Kündigung haben damit zwar häufig denselben tatsächlichen Ausgangspunkt – den Mietrückstand –, beruhen rechtlich jedoch auf unterschiedlichen Voraussetzungen.

Die Schonfristzahlung heilt die ordentliche Kündigung nach geltendem Recht nicht automatisch

Für die Vermieterseite besonders wichtig ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.


Die Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt danach unmittelbar nur für die außerordentliche fristlose Kündigung. Sie wird nicht entsprechend auf eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB angewendet.


Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 23. Oktober 2024 – VIII ZR 106/23 erneut bestätigt.

Begleicht der Mieter also innerhalb der Schonfrist sämtliche Rückstände, kann dadurch zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden. Eine daneben wirksam ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt nach gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich bestehen.

Das ist der Kern des sogenannten Kündigungsdoppels.

Eine Nachzahlung ist bei der ordentlichen Kündigung trotzdem nicht bedeutungslos

Aus der fehlenden Heilungswirkung darf allerdings nicht geschlossen werden, dass eine nachträgliche Zahlung für die ordentliche Kündigung keinerlei Bedeutung hätte.


Für die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine wertende Betrachtung der Pflichtverletzung erforderlich. Dabei können insbesondere


  • Höhe und Dauer des Zahlungsrückstands,
  • Verschulden des Mieters,
  • Ursachen des Rückstands,
  • bisheriger Verlauf des Mietverhältnisses und
  • nachträgliche Ausgleichszahlungen


eine Rolle spielen.


Die Schonfristzahlung führt deshalb zwar nicht automatisch zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Die nachträgliche Zahlung kann aber bei der Beurteilung der Pflichtverletzung und insbesondere ihres Gewichts zu berücksichtigen sein.

Eine ordentliche Kündigung sollte daher nicht lediglich schematisch als Zusatz zur fristlosen Kündigung formuliert werden.

Der Gesetzgeber will das Kündigungsdoppel teilweise neu regeln

Die bisherige Rechtslage könnte sich ändern.


Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vorgelegt. Der Gesetzentwurf trägt die Bundestagsdrucksachennummer 21/6807 und wurde am 1. Juli 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Am 9. Juli 2026 fand die erste Beratung im Bundestag statt; anschließend wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.


Der Regierungsentwurf sieht unter anderem vor, die Wirkungen einer Schonfristzahlung künftig auch auf bestimmte ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs zu erstrecken.


Damit würde der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kündigungsdoppel in einem zentralen Punkt ändern.

Wie soll die geplante Neuregelung funktionieren?

Nach dem Regierungsentwurf soll § 573 BGB um eine Regelung ergänzt werden, nach der eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich unwirksam werden kann.


Der Entwurf orientiert sich insoweit an der bestehenden Schonfristregelung für die fristlose Kündigung.


Wird der Vermieter innerhalb der gesetzlichen Frist vollständig befriedigt oder verpflichtet sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung, soll also nicht mehr nur die fristlose Kündigung betroffen sein.


Der Regierungsentwurf sieht allerdings keine vollständig identische Übertragung der bisherigen Regelung vor. Insbesondere ist vorgesehen, die Heilungsmöglichkeit bei ordentlichen Kündigungen stärker zu begrenzen.


Bereits im Bundesratsverfahren wurde darüber diskutiert, ob diese Beschränkung sachgerecht ist. Ein Ausschuss des Bundesrates hatte empfohlen, die Begrenzung zu streichen und die Regeln stärker an § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB anzugleichen.

Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Gesetz ist noch nicht beschlossen und noch nicht in Kraft.


Nach der ersten Lesung am 9. Juli 2026 befindet sich der Entwurf weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages hat für den 14. Oktober 2026 um 16:30 Uhr eine öffentliche Sachverständigenanhörung angesetzt.


Gegenstand der Anhörung ist unter anderem der Regierungsentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/6807. Eine zweite und dritte Lesung im Bundestag haben nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht stattgefunden.

Für Vermieter besonders wichtig ist deshalb die klare Unterscheidung:


Die geplante Erweiterung der Schonfristzahlung hat das Gesetzgebungsverfahren derzeit noch nicht durchlaufen.


Bis zu einem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gilt weiterhin die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Was bedeutet das aktuell für Vermieter?

Bei erheblichen Zahlungsrückständen sollte derzeit weiterhin geprüft werden, ob neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zugleich hilfsweise ordentlich gekündigt werden kann.


Aus Vermietersicht kann dies insbesondere deshalb bedeutsam sein, weil eine spätere Schonfristzahlung nach gegenwärtigem Recht grundsätzlich nur die fristlose Kündigung heilt.


Dabei sollten jedoch beide Kündigungen jeweils eigenständig begründet und geprüft werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen insbesondere:


  • die exakte Höhe des Mietrückstands,
  • dessen zeitliche Zuordnung,
  • mögliche Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte,
  • das Verschulden des Mieters,
  • bereits erfolgte Zahlungen,
  • die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB,
  • die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB und
  • die formell richtige Darstellung des Kündigungssachverhalts.


Gerade bei einer späteren Räumungsklage kann die Qualität der vorangegangenen Kündigung entscheidend sein.

Vermieter sollten das Gesetzgebungsverfahren im Blick behalten

Das Thema ist derzeit besonders dynamisch.


Wird die geplante Neuregelung verabschiedet, verliert das bislang übliche Kündigungsdoppel einen Teil seiner bisherigen Wirkung. Eine vollständige Zahlung innerhalb der Schonfrist könnte dann unter den neuen gesetzlichen Voraussetzungen auch die ordentliche Zahlungsverzugskündigung erfassen.


Entscheidend werden dabei die endgültige Fassung des Gesetzes sowie die vorgesehenen Übergangsvorschriften sein.

Bei neuen Kündigungsfällen sollte deshalb jeweils geprüft werden, welche Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt gilt.

Fazit: Kündigungsdoppel derzeit weiterhin relevant

Nach gegenwärtiger Rechtslage gilt:


Eine Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nachträglich unwirksam machen.


Eine daneben wirksam erklärte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird dadurch grundsätzlich nicht automatisch beseitigt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Oktober 2024 – VIII ZR 106/23 erneut bestätigt.


Für Vermieter ist das Kündigungsdoppel deshalb derzeit weiterhin ein wichtiges Instrument.


Allerdings befindet sich eine gesetzliche Neuregelung im parlamentarischen Verfahren. Der Regierungsentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/6807 sieht vor, die Schonfristwirkung künftig auch auf bestimmte ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs auszudehnen. Nach der ersten Lesung vom 9. Juli 2026 findet am 14. Oktober 2026 die öffentliche Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss statt.

von Janik Goldhausen • 8. Oktober 2026
Der BGH erleichtert Vermietern den Nachweis energetischer Modernisierungen. Wann eine Modernisierungsmieterhöhung zulässig ist und was gilt.
von Janik Goldhausen • 8. Oktober 2026
Kaum ein Bereich des Wohnraummietrechts ist so stark durch Rechtsprechung geprägt wie die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Für Vermieter ist das wirtschaftlich bedeutsam. Ist die Klausel unwirksam, verbleibt die Pflicht zur Durchführung erforderlicher Schönheitsreparaturen grundsätzlich beim Vermieter. Gleichzeitig reicht bereits eine einzelne übermäßig weit gefasste Formulierung aus, um eine ansonsten brauchbare Vertragsgestaltung erheblich zu gefährden. Ausgangspunkt: Grundsätzlich ist der Vermieter zuständig Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat grundsätzlich der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Hierzu gehören grundsätzlich auch Schönheitsreparaturen. Die Pflicht kann jedoch formularvertraglich unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter übertragen werden. Die Rechtsprechung hat hierfür im Laufe der Jahre enge Grenzen entwickelt. Eine Endrenovierung unabhängig vom Zustand ist unwirksam Problematisch sind insbesondere Klauseln, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf verpflichten, die Wohnung vollständig renoviert zurückzugeben. Eine formularmäßige Endrenovierungspflicht ist regelmäßig unwirksam, wenn sie allein an das Ende des Mietverhältnisses anknüpft. Der Mieter dürfte sonst auch dann renovieren müssen, wenn er erst kurze Zeit zuvor gestrichen hat oder die Wohnung überhaupt keinen Renovierungsbedarf aufweist ( BGH, Urteil vom 12. September 2007 – VIII ZR 316/06). Vermieter sollten deshalb Formulierungen wie „bei Auszug vollständig renoviert zurückzugeben“ oder „bei Vertragsende fachgerecht renoviert zu übergeben“ nicht isoliert verwenden. Starre Renovierungsfristen sind ebenfalls problematisch Auch feste Renovierungsintervalle können zur Unwirksamkeit führen. Eine Klausel darf nicht den Eindruck vermitteln, dass der Mieter beispielsweise Küche und Bad zwingend nach einer bestimmten Zahl von Jahren renovieren muss, unabhängig davon, ob tatsächlich Abnutzungserscheinungen vorliegen. Entscheidend muss letztlich der konkrete Zustand der Wohnung bleiben. Eine zulässige Vertragsgestaltung sollte deshalb deutlich machen, dass Fristen lediglich einen Orientierungscharakter haben und der tatsächliche Renovierungsbedarf maßgeblich ist. Besonders wichtig: renoviert oder unrenoviert übergeben? Von erheblicher Bedeutung ist der Zustand der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses. Wird eine Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben und erhält der Mieter hierfür keinen angemessenen Ausgleich, kann eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf ihn unwirksam sein. Für Vermieter ist deshalb eine sorgfältige Dokumentation bei Mietbeginn wichtig. Ein Übergabeprotokoll sollte nicht lediglich pauschal festhalten, die Wohnung sei „ordnungsgemäß“ übergeben worden. Sinnvoller ist eine nachvollziehbare Dokumentation des tatsächlichen Zustands. Fotos können hierbei erheblichen Beweiswert haben. Farbwahlklauseln dürfen den Mieter während der Mietzeit nicht unangemessen einschränken Auch Vorgaben zur Farbgestaltung sind rechtlich sensibel. Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Mieter grundsätzlich selbst entscheiden, wie er die Räume gestaltet. Der Vermieter hat dagegen ein berechtigtes Interesse daran, eine Wohnung bei Rückgabe in einem Zustand zurückzuerhalten, der eine Weitervermietung nicht unnötig erschwert. Der Bundesgerichtshof unterscheidet deshalb zwischen Vorgaben während der Mietzeit und Anforderungen an den Rückgabezustand ( BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 – VIII ZR 224/07). Eine Klausel, die den Mieter während des gesamten Mietverhältnisses auf bestimmte Farben festlegt, birgt erhebliche Unwirksamkeitsrisiken. Vorsicht bei der Kombination mehrerer Klauseln In der Praxis liegt das Problem häufig nicht in einer einzelnen Bestimmung, sondern in der Kombination mehrerer Regelungen. Werden beispielsweise laufende Schönheitsreparaturen mit einer zusätzlichen Endrenovierungspflicht verbunden, kann dies zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung führen. Vermieter sollten deshalb nicht versuchen, eine vermeintlich schwache Schönheitsreparaturklausel durch zusätzliche Pflichten „abzusichern“. Häufig wird dadurch gerade das Gegenteil erreicht. Was Vermieter bei neuen Mietverträgen beachten sollten Eine zeitgemäße Gestaltung sollte sich auf das rechtlich tatsächlich Übertragbare beschränken. Dabei sind insbesondere folgende Punkte wichtig: Zustand der Wohnung bei Mietbeginn dokumentieren, keine starre Endrenovierung verlangen, keine zwingenden Fristen verwenden, Renovierungspflichten an den tatsächlichen Zustand knüpfen, Farbwahl während der laufenden Mietzeit nicht unnötig einschränken, mehrere Klauseln auf mögliche Wechselwirkungen prüfen. Fazit für Vermieter Bei Schönheitsreparaturen gilt weniger häufig mehr. Eine übermäßig ambitionierte Klausel kann dazu führen, dass am Ende überhaupt keine wirksame Übertragung mehr verbleibt. Gerade ältere Formularmietverträge sollten deshalb nicht ungeprüft weiterverwendet werden. Die Rechtsprechung hat sich über Jahrzehnte fortentwickelt, sodass Klauseln, die früher verbreitet waren, heute erhebliche Risiken bergen können.
von Janik Goldhausen • 8. Oktober 2026
Die Untervermietung von Wohnraum beschäftigt Vermieter zunehmend. Gerade bei älteren Mietverträgen mit vergleichsweise niedriger Hauptmiete kann es vorkommen, dass Mieter einzelne Zimmer oder sogar nahezu die gesamte Wohnung zu deutlich höheren Preisen weitervermieten. Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 28. Januar 2026 – VIII ZR 228/23 eine für Vermieter wichtige Grenze gezogen: Das gesetzlich geschützte Interesse des Mieters an einer Untervermietung umfasst grundsätzlich nicht das Ziel, mit der Wohnung Gewinn zu erzielen . Wann besteht ein Anspruch auf Untervermietung? Nach § 553 Abs. 1 BGB kann ein Wohnraummieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Die Rechtsprechung versteht dieses berechtigte Interesse vergleichsweise weit. Anerkannt werden beispielsweise: eine finanzielle Entlastung des Mieters, eine vorübergehende berufliche Abwesenheit, ein längerer Auslandsaufenthalt, der Wunsch nach Aufnahme einer weiteren Person in den Haushalt. Der Mieter muss nicht erst in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Auch der nachvollziehbare Wunsch, die eigene Mietbelastung zu reduzieren, kann grundsätzlich genügen. Damit ist jedoch noch nicht jede konkrete Untervermietung zulässig. Der BGH unterscheidet zwischen Kostenentlastung und Gewinnerzielung In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zahlte der Hauptmieter zuletzt eine Nettokaltmiete von rund 497 Euro. Von seinen Untermietern verlangte er dagegen eine Nettokaltmiete von 962 Euro. Die Differenz ging deutlich über eine bloße Beteiligung der Untermieter an den wohnungsbezogenen Kosten hinaus. Der BGH stellte klar: § 553 BGB soll dem Mieter ermöglichen, das bestehende Mietverhältnis trotz veränderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse aufrechtzuerhalten. Die Vorschrift dient dagegen nicht dazu, dem Mieter eine zusätzliche Erwerbsquelle zu eröffnen. Eine Untervermietung, deren Zweck in einer über die Kostendeckung hinausgehenden Gewinnerzielung liegt, fällt deshalb nicht unter das geschützte berechtigte Interesse des Mieters. BGH, Urteil vom 28. Januar 2026 – VIII ZR 228/23 Was bedeutet das für Vermieter? Vermieter sollten ein Untervermietungsverlangen nicht vorschnell genehmigen oder ablehnen. Entscheidend ist zunächst, welche konkrete Untervermietung beabsichtigt ist. Insbesondere können folgende Angaben relevant sein: Name des vorgesehenen Untermieters, Umfang der überlassenen Räume, Beginn und geplante Dauer der Untervermietung, Grund für die Untervermietung, Höhe der verlangten Untermiete, gegebenenfalls zusätzliche Entgelte für Möbel oder sonstige Leistungen. Vor allem die vereinbarte Untermiete kann seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erheblich an Bedeutung gewinnen. Verlangt der Hauptmieter lediglich einen angemessenen Beitrag zu Miete und sonstigen wohnungsbezogenen Kosten, bleibt ein Anspruch auf Zustimmung grundsätzlich möglich. Anders kann es liegen, wenn die Gestaltung darauf hinausläuft, aus einem günstigen Hauptmietvertrag wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Unerlaubte Untervermietung kann Kündigungsfolgen haben Auch ein Mieter, der grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis haben könnte, darf die Wohnung nicht ohne Weiteres eigenmächtig einem Dritten überlassen. § 540 Abs. 1 BGB verlangt grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte der Mieter trotz fehlender Erlaubnis untervermietet. Da ihm für die konkret gewinnorientierte Gestaltung gerade kein Anspruch auf Zustimmung zustand, sah der BGH hierin eine erhebliche Pflichtverletzung. Die vom Vermieter erklärte ordentliche Kündigung war wirksam ( BGH, Urteil vom 28. Januar 2026 – VIII ZR 228/23). Für Vermieter eröffnet die Entscheidung damit neue Handlungsmöglichkeiten. Ob tatsächlich eine Kündigung gerechtfertigt ist, hängt allerdings weiterhin von den Umständen des Einzelfalls ab. Fazit für Vermieter Der Bundesgerichtshof stärkt die Position von Vermietern bei gewinnorientierter Untervermietung. Der Mieter darf eine Untervermietung zur wirtschaftlichen Entlastung nutzen. Er kann aus § 553 BGB aber grundsätzlich kein Recht ableiten, die gemietete Wohnung wie ein eigenes Renditeobjekt zu verwerten. Vermieter sollten bei entsprechenden Anfragen deshalb nicht nur prüfen, wer einziehen soll, sondern auch, zu welchen wirtschaftlichen Bedingungen die Wohnung weitervermietet werden soll.
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Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wer die Schäden trägt, wenn es infolge einer polizeilichen Durchsuchung der Mietwohnung zu Substanzschäden am Vermietereigentum kommt.
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