Modernisierungsmieterhöhung: BGH erleichtert Nachweis der Energieeinsparung

Energetische Modernisierungen führen häufig zu Streit darüber, ob die Voraussetzungen einer anschließenden Mieterhöhung tatsächlich vorliegen.
Ein zentraler Punkt ist die Frage, ob durch die Baumaßnahme nachhaltig Endenergie eingespart wird.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 26. März 2025 – VIII ZR 283/23 eine für Vermieter wichtige Entscheidung getroffen.
Danach kommt es nicht darauf an, mehrere Jahre nach Durchführung der Maßnahme abzuwarten und anschließend tatsächliche Verbrauchsdaten miteinander zu vergleichen.
Was ist eine energetische Modernisierung?
§ 555b Nr. 1 BGB erfasst bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache nachhaltig Endenergie eingespart wird.
Typische Maßnahmen können beispielsweise sein:
- Austausch einer veralteten Heizungsanlage,
- Verbesserung der Wärmedämmung,
- Austausch energetisch ungünstiger Fenster,
- Verringerung technischer Wärmeverluste.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine solche Maßnahme zu einer Modernisierungsmieterhöhung berechtigen.
Nach derzeitiger Rechtslage können grundsätzlich acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten berücksichtigungsfähigen Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umgelegt werden. Für bestimmte Heizungsmodernisierungen gelten besondere Vorschriften.
Der Streit: Muss die tatsächliche Energieeinsparung jahrelang gemessen werden?
Das Berufungsgericht hatte verlangt, den tatsächlichen Energieverbrauch über längere Zeiträume vor und nach der Modernisierung miteinander zu vergleichen.
Teilweise sollten hierfür jeweils vier bis fünf Jahre herangezogen werden.
Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung verworfen.
Ein solcher Ansatz würde dazu führen, dass Vermieter erst Jahre nach Abschluss der Arbeiten verlässlich beurteilen könnten, ob überhaupt eine umlagefähige energetische Modernisierung vorliegt.
Das entspricht nicht dem gesetzlichen System.
Entscheidend ist eine sachgerechte Prognose
Nach dem Bundesgerichtshof ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung nach Abschluss der Arbeiten aufgrund der baulichen Veränderung eine messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 26. März 2025 – VIII ZR 283/23).
Es handelt sich damit im Kern um eine Prognoseentscheidung.
Ein tatsächlicher jahrelanger Vorher-Nachher-Vergleich ist nicht zwingend erforderlich.
Das ist auch sachgerecht. Der tatsächliche Energieverbrauch eines Gebäudes hängt nämlich nicht allein von der technischen Beschaffenheit ab.
Er wird unter anderem beeinflusst durch:
- Außentemperaturen,
- Nutzerverhalten,
- Leerstände,
- Zahl der Bewohner,
- individuelle Heizgewohnheiten.
Eine technisch erfolgreiche Modernisierung kann deshalb zu einer deutlichen Effizienzsteigerung führen, obwohl der tatsächliche Verbrauch im Folgejahr beispielsweise wegen eines besonders kalten Winters nicht entsprechend sinkt.
Anerkannte Pauschalwerte können eine Rolle spielen
Das Gesetz trägt diesem Problem Rechnung.
Bei der Modernisierungsankündigung und der späteren Mieterhöhung können Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auf anerkannte Pauschalwerte zurückgreifen.
Auch § 559b BGB verweist für die Begründung der Mieterhöhung auf die entsprechenden Anforderungen. Gesetze im Internet
Vermieter sollten die energetische Wirkung einer Maßnahme deshalb bereits vor Durchführung technisch nachvollziehbar dokumentieren lassen.
Geeignet können beispielsweise Berechnungen des Fachplaners, Herstellerangaben oder anerkannte technische Kennwerte sein.
Die Entscheidung bedeutet keinen Freibrief
Die BGH-Entscheidung erleichtert den Nachweis, beseitigt aber nicht die Darlegungsanforderungen.
Der Vermieter muss weiterhin nachvollziehbar darlegen können, weshalb die konkrete bauliche Veränderung zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führt.
Nicht ausreichend wäre deshalb eine rein pauschale Behauptung, eine neue Heizungsanlage sei „moderner“ oder „energiesparender“.
Die technische Grundlage der Prognose sollte dokumentiert und im Streitfall belegbar sein.
Praxisempfehlung für Vermieter
Bei größeren energetischen Modernisierungen sollte bereits vor Beginn der Arbeiten eine Dokumentationsakte angelegt werden.
Dazu können gehören:
- Zustand der bisherigen Anlage,
- technische Daten der alten und neuen Anlage,
- Berechnungen zur erwarteten Einsparung,
- Fachunternehmerunterlagen,
- Rechnungen und Kostenaufstellungen,
- Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Modernisierungskosten,
- Fördermittelbescheide.
Diese Unterlagen erleichtern später nicht nur die Mieterhöhungserklärung, sondern auch die Verteidigung gegen Einwendungen des Mieters.
Fazit für Vermieter
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft wichtige Klarheit.
Eine energetische Modernisierung muss nicht erst durch jahrelange tatsächliche Verbrauchswerte „bewiesen“ werden. Entscheidend ist vielmehr eine belastbare Prognose, dass die konkrete Maßnahme zu einer messbaren und dauerhaften Energieeinsparung führt.
Für Vermieter bedeutet das zugleich: Die technische Dokumentation vor und während der Maßnahme ist regelmäßig wichtiger als ein späterer Verbrauchsvergleich.

